Das Abbrennen von „Brauchtumsfeuern“ unterliegt grundsätzlich sehr strengen Regelungen, die beispielsweise in der BrauchtumsfeuerVO des Landeshauptmannes von Steiermark, in der Luftreinhalteverordnung oder im Bundesluftreinhaltegesetz verankert sind. Den Verordnungen bzw. gesetzlichen Regelungen entsprechend, ist das Entzünden von „Osterfeuern“ in der Steiermark ausschließlich nur vom Karsamstag (8.4.2023) 15:00 Uhr bis Ostersonntag (9.4.2023) 03:00 Uhr gestattet.